Warnmarkierungen

Warnmarkierungen


Portfolio Description


Wer Sonderrechte nach §35 Abs. 6 StVO wahrnehmen will, benötigt am Fahrzeug Warnmarkierungen nach DIN 30710. Darüber hinaus werden auch Anbaugeräte oder Fahrzeugaufbauten mit derartigen Folien ausgestattet. Die Norm bezeichnet aber nicht nur rot-weiße Streifen, sondern enthält auch Vorgaben zur Anbringung und Ausführung. In der Praxis verfügen zwar viele Fahrzeuge über derartige Warnmarkierungen, doch sind diese in vielen Fällen nicht normgerecht ausgeführt – auch bei Behördenfahrzeugen.

Das passende Produkt

More Information

§35 Abs. 6 StVO
Fahrzeuge, die dem Bau, der Unterhaltung oder Reinigung der Straßen und Anlagen im Straßenraum oder der Müllabfuhr dienen und durch weiß-rot-weiße Warneinrichtungen gekennzeichnet sind, dürfen auf allen Straßen und Straßenteilen und auf jeder Straßenseite in jeder Richtung zu allen Zeiten fahren und halten, soweit ihr Einsatz dies erfordert, zur Reinigung der Gehwege jedoch nur, wenn die zulässige Gesamtmasse bis zu 2,8 t beträgt. [...]




VwV-StVO zu §35 Abs. 6 StVO
II. Die Fahrzeuge sind nach DIN 30 710 zu kennzeichnen.
III. Nicht gekennzeichnete Fahrzeuge dürfen die Sonderrechte nicht in Anspruch nehmen.




§49a Abs. 1 StVZO
An Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern dürfen nur die vorgeschriebenen und die für zulässig erklärten lichttechnischen Einrichtungen angebracht sein. Als lichttechnische Einrichtungen gelten auch Leuchtstoffe und rückstrahlende Mittel. Die lichttechnischen Einrichtungen müssen vorschriftsmäßig und fest angebracht sowie ständig betriebsfertig sein.